Qualifikation als Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten allein entscheidend ...
Nach bisheriger Rechtsprechung und Verwaltungspraxis waren anschaffungsnahe Aufwendungen von Gewicht grundsätzlich als verteilungspflichtige Anschaffungskosten zu werten.
Dies galt auch für im Dreijahreszeitraum angefallene und ansonsten typische Erhaltungsaufwendungen (z.B. für Reparaturen), denen so ein Sofortabzug versagt blieb.
Diese Rechtsprechung wurde aufgegeben.
Nunmehr ist für die Verteilung auf die Laufzeit allein entscheidend, ob bzw. dass es sich um Herstellungs- oder Erhaltungsaufwand handelt.
Dies ist ausschließlich nach § 255 HGB zu entscheiden.